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   VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403   

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https://dejure.org/2002,8671
VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403 (https://dejure.org/2002,8671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2002 - 22 CS 02.2403 (https://dejure.org/2002,8671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2002 - 22 CS 02.2403 (https://dejure.org/2002,8671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfallrechtlicher Erzeugerbegriff; Haftung des Abfallbesitzers für die Entsorgung; Verbliebene Sonderabfälle in einer Biogasanlage nach Betriebseinstellung; Beschränkung der Besitzerhaftung bei unverhältnismäßiger Kostenbelastung; Verpflichtung zur Sanierung eines ...

  • Judicialis

    KrW-/AbfG § 11 Abs. 1; ; BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrechtlicher Erzeugerbegriff, Haftung des Abfallbesitzers für die Entsorgung der in einer Biogasanlage nach Betriebseinstellung verbliebenen Sonderabfälle, Beschränkung der Besitzerhaftung bei unverhältnismäßiger Kostenbelastung, Verpflichtung zur Sanierung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 363
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Aber auch für die Antragstellerin zu 2) ist derzeit nicht erkennbar, dass sie in ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin der Hofstelle rechtlich oder faktisch daran gehindert wäre, die verbliebenen Sonderabfälle der rechtlich gebotenen Entsorgung zuzuführen (vgl. BVerwGE 106, 43/46).

    Nachdem die tatsächliche Sachherrschaft über die verbliebenen Abfälle hier letztlich auf dem Besitzrecht der Antragsteller als Grundstückseigentümer beruht, ist bei ihrer Heranziehung zur Abfallbeseitigung insbesondere darauf zu achten, dass die in Art. 14 Abs. 1 GG vorausgesetzte Privatnützigkeit des Grundeigentums gewahrt bleibt (BVerwG vom 11.12.1997, DVBl 1998, 336/338).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte finden sich in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (NJW 2000, 2573/2575 ff.), mit der sich die angegriffenen Bescheide offenkundig nicht auseinandergesetzt haben.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Die auf die Biogasanlage bezogene Kostenforderung bedarf demnach im weiteren Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren noch einer Überprüfung dahingehend, bis zu welcher Grenze die finanzielle Belastung den Antragstellern zumutbar ist (BVerfG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 100, 226/246).
  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Die mögliche Verpflichtung zur Entsorgung der in der Biogasanlage verbliebenen Sonderabfälle findet ihre materiell-rechtliche Grundlage nicht in der im Bescheid vom 16. Mai 2002 zitierten landesrechtlichen Auffangvorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, sondern in der als abschließend zu verstehenden Regelung des § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. BVerwGE 89, 138/141).
  • BGH, 14.03.1985 - III ZR 12/84

    Besitz an Abfällen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Ob bereits damals - mangels verbindlicher Absprachen zwischen den Beteiligten - ein jederzeitiger Zugriff der Antragsteller auf die Biogasanlage und die darin gelagerten Sonderabfälle möglich war mit der Folge eines abfallrechtlichen Mitbesitzes (vgl. BGH vom 14.3. 1985 NVwZ 1985, 447 f.; Fluck, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 312), bedarf hier keiner weiteren Prüfung.
  • VGH Bayern, 18.07.1997 - 22 B 97.268

    Derjenige, gegen den gewichtige Indizien sprechen, kann zu

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkten Prüfung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte wohl nicht auf die vom Antragstellervertreter aufgeworfene Frage eingegangen werden müssen, ob die streitgegenständlichen Leistungsbescheide als Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar von Inhalt und Rechtmäßigkeit der vorangegangenen, ebenfalls mit Widerspruch angegriffenen Grundverfügungen (Bescheide vom 16. Mai und 3. Juli 2002) abhängen oder ob sie - jedenfalls nach weitgehender Ausführung durch die Behörde und deswegen eingetretener Erledigung der Beseitigungs- und Sanierungsverpflichtungen (BayVGH vom 18.7. 1997 BayVBl 1998, 500/501) - als selbstständige Kostenverfügungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KG betrachtet werden können.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 10 S 771/94

    Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altreifen; zur

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2002 - 22 CS 02.2403
    Wer es zulässt, dass sein Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird, z.B. wie hier als Standort für eine Anlage zur Beseitigung von Industrieabfällen, kann der Inanspruchnahme als Abfallbesitzer nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein; das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers (BVerfG a.a.O., 2576; VGH Mannheim vom 9.5. 1995 NVwZ-RR 1996, 13 f.; Frenz, a.a.O., § 3 RdNr. 95).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a. a. O., Rn. 22; die Sanierungspflicht des ehemaligen Inhabers der tatsächlichen Gewalt im Ergebnis ablehnend etwa auch Sanden, in: Sanden/Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 45; Bickel, BBodSchG, 4. Auflage 2004, § 4 Rn. 56; Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3, Rn. 114; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601, 606; Knopp, DVBl. 1999, 1010, 1013; Schäling, NuR 2009, 693, 695; Tollmann, Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit: Rechtsgrund und Reichweite, 2007, S. 330; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2002 - 22 CS 02.2403 -, NVwZ 2003, 363 = juris, Rn. 22; in Bezug auf die Regelung des § 7 PolG BW bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1990 - 5 S 1806/89 -, DVBl. 1990, 1046 = juris, Rn. 17.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2002, a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10 -, juris, Rn. 19; Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 2, Rn. 56; Ginzky, DVBl. 2003, 169, 174; Tollmann, a. a. O., S. 330 f.; Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2007, S. 126; Schäling, NuR 2009, 693, 696.

    Diskutiert wird in diesem Zusammenhang etwa die Heranziehung des Nutz- oder Ertragswerts, vgl. etwa Ginzky, DVBl. 2003, 169, 174; Schäling, NVwZ 2004, 543, 546 f.; Schäling, a. a. O., S. 251 ff.; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2002, a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Mai 2010, a. a. O., Rn. 19.

  • VG Ansbach, 11.03.2009 - AN 9 K 07.02369

    Unzulässige Leistungsklage auf Kostenersatz nach Ersatzvornahme; zwingend

    - 22 B 98.198, vom 26.11.2002 - 22 CS 02.2403).

    Diese wäre im Rahmen eines zu erlassenden Beschlusses nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und den Art. 32 und 36 BayVwZVG (BayVGH vom 26.11.2002, a.a.O.) zu erlassen gewesen.

    Dabei kann die wie im vorliegenden Verfahren nachträgliche Heranziehung von Personen als "Veranlasser" im Sinne des Kostenrechts nur im Einklang mit den gesetzlichen Wertungen und Haftungsregelungen des für die vollzogene Amtshandlung maßgeblichen materiellen Rechts erfolgen (BayVGH, Beschluss vom 26.11.2002 - 22 CS 02.2403).

    Hier ist allerdings zu beachten, dass sich bei diesem Beklagten - mehr noch als bei den Beklagten zu 2) und 3) - die Frage nach der Belastbarkeit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt (vgl. BayVGH vom 26.11.2002, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Diese Erwägungen können auch für die Beschränkung der Besitzerhaftung bei unverhältnismäßiger Kostenbelastung herangezogen werden (vgl. BayVGH vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 363/364).
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2209

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Diese Erwägungen können auch für die Beschränkung der Besitzerhaftung bei unverhältnismäßiger Kostenbelastung herangezogen werden (vgl. BayVGH vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 363/364).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2023 - 2 M 86/23

    Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt

    Die vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer als Zustandsstörer entwickelten Grundsätze dürften auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt übertragbar sein, soweit sein Besitzrecht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 - juris Rn. 144 ff., OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2002 - 22 CS 02.2403 - juris Rn. 23), wie es etwa beim Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG Ansbach, 07.09.2015 - AN 9 K 15.00920

    Klagerücknahme; Anfechtung; Widerruf

    Das Beschwerdeverfahren hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2002 (Az. 22 CS 02.2403) eingestellt, nachdem die Beteiligten einen vom Gericht formulierten Vergleichsvorschlag angenommen hatten.
  • VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 9 K 11.01255

    Ablehnung von Beweisanträgen

    Das führt für die seitens des Beklagten nur noch geltend gemachten Kosten der Sanierung der von Herrn ... betriebenen Biogasanlage zu den gesetzlichen Wertungen und Haftungsregelungen des für die vollzogene Amtshandlung maßgebenden materiellen Rechts (vgl. BayVGH vom 26. November 2002 NVwZ 2003, 363) mithin zu den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
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